9.1 Weinrecht


A. Gemeinschaftsrecht

1. Weinbauzonen

Die Weinbauzonen tragen den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen der EU-Mitgliedsländer Rechnung.
So ist z.B. der
natürliche Mindestalkohol, das Ausmaß der Verbesserung oder auch die Erlaubnis zur Säuerung/Entsäuerung der Moste und Weine in den einzelnen Weinbauzonen unterschiedlich.
Die
deutschen Weinbaugebiete liegen alle in der Weinbauzone A, mit Ausnahme von Baden, das in Zone B liegt.

 

 

2. Natürlicher Mindestalkohol (Mindestmostgewicht)

Zur Weinbereitung geeignet sind nur Moste, die nachstehende Anforderungen erfüllen:


Qualität Zone %vol g/l °Oe

Tafelwein A 5,0 40 44
 "Tafelwein" wurde durch den Begriff "Wein" ersetzt.
Die Mindestmostgewichte liegen derzeit noch nicht vor, werden sich aber wahrscheinlich am bisherigen Tafelwein orientieren.
B 6,0 47 50
C Ia 7,5 59 60
C Ib 8,0 63 63
C II 8,5 67 67
C III 9,0 71 71

Landwein A 5,5 43 47
  B 6,5 51 53

Qualitätswein A 6,0 47 50
  B 7,0 55 57

Die natürlichen Mindestalkoholgehalte höherer Qualitätsstufen werden von den Mitgliedsländern gesondert festgelegt.

 

Die deutschen Weinbaugebiete:

 

Anbaugebiete
(mit Bereichen)

für

Qualitätsweine
und
Prädikatsweine

ab 1.1.2012: "geschützte Ursprungsbezeichnung" (g.U.)

Weinbaugebiete
mit Untergebieten

für

Tafelweine

entfallen künftighin

Bezeichnungen

für

Landweine

(gebietstypischer Charakter und landschaftsbezogener Name)

ab 1.1.2012: "geschützte geografische Angabe" (g.g.A.)

1. Ahr

(Walporzheim/Ahrtal)

1. "Rhein-Mosel", Untergebiet "Rhein"
für alle Flächen, die den Anbaugebieten 1 - 7 liegen
1. Ahrtaler LW
2. Hessische Bergstraße

(Starkenburg; Umstadt)

  2. Starkenburger LW
3. Mittelrhein

(Loreley; Siebengebirge)

  3. Rheinburgen-LW
4. Nahe

(Nahetal)

  4. Nahegauer LW
5. Rheingau

(Johannisberg)

  5. Rheingauer LW
6. Rheinhessen

(Bingen; Nierstein; Wonnegau)

  6. Rheinischer LW
7. Pfalz

(Südliche Weinstraße; Mittelhaardt - Deutsche Weinstraße)

  7. Pfälzer LW
8. Mosel - Saar - Ruwer

Die Umbenennung in "Mosel" erfolgte zum 1.8.2007 durch eine Weingesetzänderung.
Die alte Bezeichnung durfte noch zwei Jahre lang weiter verwendet werden

(Burg Cochem; Bernkastel; Obermosel; Saar; Ruwertal; Moseltor)

1. "Rhein-Mosel", Untergebiet "Mosel" 8. LW der Mosel

9. LW der Ruwer

10. LW der Saar

11. Saarländischer LW der Mosel

9. Franken

(Steigerwald; Maindreieck; Mainviereck)

2. "Bayern" mit Untergebieten

- "Main"
- "Donau"
- "Lindau"

12. Fränkischer LW

13. Regensburger LW

14. Bayerischer Bodensee-LW

10. Württemberg

(Remstal - Stuttgart; Württembergisches Unterland; Kocher - Jagst - Tauber; Oberer Neckar; Württembergischer Bodensee; Bayerischer Bodensee)

3. "Neckar" 15. Schwäbischer LW
11. Baden

(Bodensee; Markgräflerland; Kaiserstuhl; Tuniberg; Breisgau; Ortenau; Badische Bergstraße; Kraichgau; Tauberfranken)

4. "Oberrhein" mit Untergebieten

- "Römertor" (Reg.Bez. Südbaden)
- "Burgengau" (Reg.Bez. Nordbaden)

16. Badischer LW

17. Taubertäler LW

12. Saale-Unstrut

(Thüringen; Schloss Neuenburg; Mansfelder Seen)

  18. Mitteldeutscher LW
13. Sachsen

(Meißen; Elstertal)

5. "Albrechtsburg" 19. Sächsischer LW

Ab dem 1.12.2012 gilt:
Die "geschützte Ursprungsbezeichnung" für Qualitätsweine und Prädikatsweine entspricht den bisherigen bestimmten Anbaugebieten, auch die bisherigen "Bereiche" werden wohl genau übernommen werden.
Ebenfalls ab 1.12.2012 werden die bisherigen geografischen Bezeichnungen für die Landweine in "geschützte geografische Angabe" umbenannt.
Die Landweingebiete werden erweitert um

  • "Landwein Neckar"
  • "Landwein Oberrhein"
  • "Landwein Rhein"
  • "Landwein Rhein-Neckar"

und ersetzen damit die bisherigen Tafelweingebiete mit ihren Untergersetzen.

Neu hinzukommen wird

  • "Schleswig-Holsteinischer Landwein" (10 ha Anbaufläche in den Landkreisen Nordfriesland, Rendsburg-Eckernförde, Plön und Ostholstein)
  • "Stargarder Landwein" (4 ha in Mecklenburg-Vorpommern)
  • "Brandenburger Landwein" (1,5 ha in der Niederlausitz)