9.1 Weinrecht
A. Gemeinschaftsrecht
1. Weinbauzonen
Die Weinbauzonen tragen den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen der EU-Mitgliedsländer Rechnung.
So ist z.B. der natürliche Mindestalkohol, das Ausmaß der Verbesserung oder auch die Erlaubnis zur Säuerung/Entsäuerung der Moste und Weine in den einzelnen Weinbauzonen unterschiedlich.
Die deutschen Weinbaugebiete liegen alle in der Weinbauzone A, mit Ausnahme von Baden, das in Zone B liegt.
2. Natürlicher Mindestalkohol (Mindestmostgewicht)
Zur Weinbereitung geeignet sind nur Moste, die nachstehende Anforderungen erfüllen:
Qualität Zone %vol g/l °Oe
Tafelwein A 5,0 40 44 "Tafelwein" wurde durch den Begriff "Wein" ersetzt.
Die Mindestmostgewichte liegen derzeit noch nicht vor, werden sich aber wahrscheinlich am bisherigen Tafelwein orientieren.B 6,0 47 50 C Ia 7,5 59 60 C Ib 8,0 63 63 C II 8,5 67 67 C III 9,0 71 71
Landwein A 5,5 43 47 B 6,5 51 53
Qualitätswein A 6,0 47 50 B 7,0 55 57
Die natürlichen Mindestalkoholgehalte höherer Qualitätsstufen werden von den Mitgliedsländern gesondert festgelegt.
Die deutschen Weinbaugebiete:
Ab dem 1.12.2012 gilt:
und ersetzen damit die bisherigen Tafelweingebiete mit ihren Untergersetzen. Neu hinzukommen wird
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